Vereinssatzung

Präambel

Sofern das Registergericht die vorgesehene Neufassung der Satzung in Teilen für bedenklich erachtet, so wird der Vorstand bevollmächtigt, die vom Registergericht für bedenklich erachtete Änderung alleine zu beschließen, mit der Maßgabe, dass die für notwendig erachtete Änderung nicht in einer erneuten Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen, Verein für Gebrauchshunde Bornheim-Sechtem und Umgebung e.V., und hat seinen Sitz in 53332 Bornheim-Sechtem, Erfurter Straße.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Registernummer 6881 eingetragen.

§ Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Bonn

§ Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG)
– Sportverband für das Polizei und Schutzhundwesen -, Mitglied des dhv, VDH und des FCI.
In dieser Eigenschaft gehört er zum DVG Landesverband Nord-Rheinland e.V. und der Kreisgruppe Köln e.V.
Die Satzung und Ordnung sowie die Beschlüsse des DVG und seiner Organe werden für den Verein als verbindlich anerkannt. Dies gilt analog für die Satzungen und Beschlüsse des DHV, VDH und des FCI.

§ 4 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke (§52AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich die nachfolgenden satzungsmäßigen Zwecke.

2. Der Verein fördert:
– die Information der Öffentlichkeit über den Hundesport
– die Erfassung der Freunde des Hundesports in diesem Verein
– die Ausbildung aller Hunde zu Begleithunden, Fährten-, und Schutzdiensthunden (Sporthundeausbildung)
– die körperliche Ertüchtigung des Menschen beim Sport mit dem Hund (Turniersport und Agility)
– den Sport der Jugend mit dem Hund
– die Durchführung von internen und verbandsöffentlichen Prüfungen und Wettkämpfen im Begleithundesport, Turniersport, Agility, Schutzdienstsport und in der Jugendarbeit
– die Gedanken des Tierschutzes.

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder              erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den        Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch sonstige Vergütungen begünstigt werden. Alle                 Leistungen der Mitglieder geschehen ehrenamtlich.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet. Personen dürfen jedoch als Mitglied nicht aufgenommen werden, wenn die Besorgnis besteht, dass deren Aufnahme die jeweilige Leistungskapazität des Vereins überschreiten würde oder die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 der Satzung auf andere Weise beeinträchtigen könnte.
  • Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Antrag bei einem Vorstandsmitglied zu erfolgen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Es ist eine Aufnahmegebühr zum Zeitpunkt des Aushanges fällig. Die Höhe ist dem Aufnahmeantrag zu entnehmen.
  • Der Aufnahmeantrag ist am schwarzen Brett für 4 Wochen auszuhängen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, schriftlich Einspruch gegen einen Aufnahmeantrag zu erheben.
  • Über die Aufnahme oder den Einspruch kann der Vorstand nach Ablauf der Aushangfrist mit einfacher Mehrheit entscheiden. Aufnahme oder Ablehnung sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Mit der Aufnahme der Mitgliedschaft ist die Weitergabe der Daten an den Verband, die Verwendung für die Erfordernisse des Sports zulässig und wird vom Mitglied ausdrücklich genehmigt.
  • Die ersten 6 Monate gelten als Probemitgliedschaft. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit vor Ablauf der Frist, ob die Probemitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt wird.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis zum 31.01. eines laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Erhöhungen der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages können nur für das kommende Geschäftsjahr und mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung muss auf die vorgesehene Erhöhung des Mitgliedsbeitrages hingewiesen werden. Der Kassierer hat vor der Versammlung die vorgesehene Erhöhung zu begründen und Vorschläge zu unterbreiten.
  • Der aktuelle Mitgliedsbeitrag für das Vollmitglied beträgt jährlich 100,00 €.
  • Es besteht die Möglichkeit zur Gastmitgliedschaft.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
  • Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und inaktiven Mitgliedern.
  • a) Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • b) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen aktiv am Vereinsleben teil.
  • c) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
  • d) Alle aktiven Mitglieder haben jährlich  fünfzehn Pflichtstunden im Arbeitsdienst zu leisten. Für jede nicht geleistete Pflichtstunde ist der aktuelle Mindeststundenlohn zu entrichten. Nicht aktive Mitglieder und Schwerbehinderte ab einem GdB von 50 haben keine Pflichtstunden im Arbeitsdienst zu entrichten.
  • e) Werden Weiterbildungen in Anspruch genommen, für deren Kosten der Verein aufkommt, so ist das Mitglied, welches die Weiterbildung in Anspruch nimmt, für die Dauer von zwei Jahren an den Verein  gebunden.
  • f) Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht im Verein betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
  • Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen sowie Teilnahme an den            Verbandsveranstaltungen im Rahmen der Zulassungsbedingungen. Schriftliche Anfragen an den Vorstand sind von diesem binnen 4 Wochen ( eventuell als Zwischenbescheid ) zu beantworten.
  • Jedes Mitglied hat den Hundesport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Verbandsbestimmungen unter Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben.Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden bedarf der Zustimmung des Vorstandes soweit sie nicht die Bestimmungen des DVG (Dessidenzvereine) verletzen. Starts zu Prüfungen und Turnieren mit einer Leistungsurkunde des Vereins sind nur mit einer gültigen Unterschrift des Ausbildungswartes bzw. des/der 1. Vorsitzenden auf dem Meldeformular möglich. Zuwiderhandlungen gelten als grobes satzungswidriges Verhalten.
  • Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitragszahlungen pünktlich nachzukommen.
  • Der Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Die Einhaltung des Tierschutzgesetzes und des Landeshundegesetzes – LHundG NRW – ist bindend.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind für jedes Mitglied bindend.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind an den Vorstand zu richten. Als fristgerechte Kündigung gelten entweder das Datum des Poststempels oder, bei persönlicher Übergabe, das Übergabedatum an ein Mitglied des Vorstandes.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung. Die Streichung ist vom Vorstand vollziehbar, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz vorangegangener zweimaliger Mahnung unter Androhung der Streichung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung wird zum Jahresende ohne Verzicht auf die ausstehenden Beiträge wirksam. Die Rechte des Mitgliedes ruhen mit Bekanntgabe der Streichung durch Einschreibebrief an den Betroffenen.
  3. Die Probemitgliedschaft endet nach Ablauf von 6 Monaten, wenn der Vorstand die Überführung in eine ordentliche Mitgliedschaft nicht mit einfacher Mehrheit beschließt.
  4. Ein Ausschluss soll nur erfolgen bei:

– grobem satzungswidrigem Verhalten

– schwerwiegenden Verletzungen der Vereinsinteressen

– grobe Verstöße gegen die Bestimmungen des Tierschutzes

Das betroffene Vereinsmitglied wird schriftlich über den Ausschluss benachrichtigt.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keinerlei Ansprüche des Mitgliedes an das Vereinsvermögen. Ausweise sind zurückzugeben. Funktionsträger haben Vereinsunterlagen, die sich in ihrem Besitz befinden, unverzüglich herauszugeben.

6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtlich Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.

§ 8

Organe des Vereins

Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung

1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auch für den Vorstand und den Gesamtvorstand bindend, soweit sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Insbesondere ist die Mitgliederversammlung berechtigt:

a.) Vorstandbeschlüsse durch Antrag aufzuheben.

b.) den Geschäftsbericht des Vorstandes und anderer Vereinsgremien entgegenzunehmen und zu diskutieren.

c.) zur Entgegennahme der Rechnungslegung über das Vereinsvermögen und Bericht der Kassenprüfer.

d.) Beratung und Entscheidung über eingegangene Anträge, einschl. Anträge zur Satzungsänderung. Anträge zur Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung aufgeführt werden, die der Einladung beizufügen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen erreichen nur Gültigkeit, wenn eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erzielt wird.

e.) den Vorstand entlasten

f.) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

2. Die Mitgliederversammlungen sind mit einer Mindestfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist im 1. Quartal eines jeden Jahres durchzuführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird oder ein Vorstandbeschluss hierüber vorliegt. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Falle 2 Wochen.

3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen 3 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Sonstige Anträge können unter Punkt Verschiedenes behandelt werden.

4. Die Versammlungsleitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden geht die Versammlungsleitung auf einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter, einschl. 2. Stimmenzähler über.

5. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

– 1. Vorsitzender

– 2. Vorsitzender

– Geschäftsführer

– Kassierer

– Sportwart

6. Der Gesamtvorstand besteht aus:

– Geschäftsführendem Vorstand

– Obfrau / Obmann Schutzhundesport

– Obfrau / Obmann Turnierhundesport

– Obfrau / Obmann Agility

– Jugendwart

– Platzwart

7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte sind nur durch Beschluss des Vorstandes möglich. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sämtliche Vorstandmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

8. Weitere Organe des Vereins sind:

a.) Die Kassenprüfer, die aus 2 Vereinsmitgliedern bestehen. Die Wahl erfolgt die Dauer von 2 Jahren.

b.) Die Ausbildungswarte, Trainer und Trainerassistenten. Die Wahl erfolgt ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren.

9. Vorstand und Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von 8 Tagen schriftlich einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Sitzung ist vom Geschäftsführer oder dessen Vertreter Protokoll zu führen und von diesem zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen. Protokolle von Gesamtvorstandssitzungen sind den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zuzuleiten.

10. Die Tätigkeiten des Vorstandes ist ehrenamtlich. Er kann bei Beratungen zu einzelnen Sachfragen Mitglieder oder auch Nichtmitglieder hinzuziehen, diese üben eine beratende Tätigkeit aus und sind stimmberechtigt.

11. Über die Einberufung des Gesamtvorstandes entscheidet der Vorstand im Bedarfsfalle.

12. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle finanzieller Angelegenheiten des Vereins. Sie sind jederzeit berechtigt, Einblick in die Kassenunterlagen zu verlangen. Zum Ende eines Geschäftsjahres sind die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu prüfen und das Ergebnis in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.

13. Die Vorstandsbeschlüsse sind im Vereinsaushang zu veröffentlichen.

§ 9

Wahlen, Abstimmung und Protokollführung

1. Mitglieder der einzelnen Organe werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.

1a. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.

2. Abstimmungen in den einzelnen Organen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei stimmen Gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Geheim ist abzustimmen, wenn dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird.

3. Abstimmungen über Anträge auf Abwahl oder in einem Ausschlussverfahren sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Abwahlen sind zulässig, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt ist und die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Abwahl zustimmt.

4. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Geschäftsführer oder einem Beauftragten ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auszuhängen ( im Vereinsheim am schwarzen Brett) und auf der nächsten Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern zu genehmigen.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandmitglieder im Geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder des Vereins ab 18, Lebensjahr werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebende Vorstand für die restliche Amts Dauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person im Geschäftsführenden Vorstand ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt einer Vorstandsmitgliedes.

§ 10

Vereinsauflösung

1. Eine Auflösung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Einladung beizufügenden Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall der steuerlich begünstigten Zwecke soll das vorhandene Vereinsvermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten dem Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V., Tierheim, Siebengebirgsallee 105, 53840 Troisdorf, zugeführt werden, und es darf nur im Sinne des Artikels IV verwendet werden.

§ 11

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.01.2020 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung verliert damit Ihre Gültigkeit.

Bornheim-Sechtem,  Januar 2020

1. Vorsitzender Peter Braun

2. Vorsitzende Nicole Stempien

Geschäftsführer Beatrix Wiegand